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Einige Antworten zur Sportausübung

  • Corona

aus der aktuellen FAQ zur Corona-Verordnung der Landesregierung vom 11.11.2021 habe ich die Antworten herauskopiert, die uns im Fechtsport ab der Warnstufe 1 betreffen. Ihr findet sie in der Anlage. Wichtig ist, die Regelungen gelten für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht. Auch wird nicht mehr zwischen Freizeit- und Leistungssport unterschieden.

Mit der Anlage hoffe ich, viele Fragen zum Training und im Vorfeld von möglichen Turnierteilnahmen klären zu können.

 

Was gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen?

Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50
Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) gilt die 3G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.

Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test nachweisen müssen.

 

2G-Regel
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Sportvereine die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen.

Was haben Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten zu berücksichtigen?

Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können regeln,
  4. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  5. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  6. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  7. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
Nein.

Bestehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für den Spitzen- und Profisport auf der einen und für den Freizeit- und Amateursport auf der anderen Seite?
Nein. Für die Sportausübung gelten einheitliche Regelungen, unabhängig davon ob es sich um Spitzen- bzw. Profisport oder um Freizeit- bzw. Amateursport handelt.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen erlaubt und welche Auflagen sind bei der Veranstaltung einer Sportveranstaltung zu beachten?
Grundsätzlich sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit Einschränkungen erlaubt.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer

Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50

Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen, gilt zusätzlich die 3-G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

2G-Regel

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden; darüber hinaus entfällt die Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

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